6.1.1 Die am tt.mm.1985 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am 1. August 2009 rund 24 Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, was von den Parteien auch nicht bestritten wird (Beilage 15 S. 12; Beilage 17 S. 6 und 27; Beilage 117 S. 77; Beilage 149 S. 3). Somit hat die Klägerin Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.