Die Aufteilung der Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2008, § 10 N 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von A rt.