6. Im Weiteren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m Art. 126 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenserträge zu bezahlen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintrit t der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindestens CHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen.