5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von den Parteien während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen sind. Mangels rechtlicher Grundlage ist es dem Scheidungsgericht vorliegend verwehrt, anzuordnen, die Entschädigungszahlungen seien an die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei zu überweisen (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., Art. 124 ZGB N 68a). Der Beklagte wird somit verpflichtet, den gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldeten Betrag von CHF 457'540.00 direkt an die Klägerin auszubezahlen.