Auch darf der hälftige Anspruch der Klägerin am Vorsorgeguthaben des Beklagten nicht aufgrund steuerrechtlicher Gründe reduziert werden. Art. 124 ZGB sieht eine solche Korrektur nicht vor. Ebenfalls nicht anwendbar auf die vorliegende Konstellation ist das Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2007 vom 24. April 2008 (E. 3.6.3), worin es um die Frage der Bewertung von Vermögenswerten der Säule 3a im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ging. Seite 36/69