Vorliegend hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch den Beweis dafür erbracht , dass er im Jahr 2006 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.30 Steuern von 15 % entrichten musste. Entsprechende Urkunden hat der Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin nicht beigebracht. Insofern kann kein Steuerabzug auf seinem während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthaben vorgenommen werden und ohnehin nicht auf dem gesamten ehelichen Vorsorgegeld des Beklagten. Auch darf der hälftige Anspruch der Klägerin am Vorsorgeguthaben des Beklagten nicht aufgrund steuerrechtlicher Gründe reduziert werden.