5.4 Strittig ist unter den Parteien, ob vom ehelichen Vorsorgeguthaben des Beklagten latente Steuern von 15 % abzuziehen sind. Der Beklagte führte diesbezüglich Folgendes aus: Indem eine Freizügigkeitsleistung zu versteuerndes Geld darstelle, während es sich bei der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB um eine schon versteuerte Barzahlung handle, seien die Steuern zu substrahieren, welche auf der Freizügigkeitsleistung mutmasslich bezahlt werden müssten. Auf seinem gesamthaft während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben sei somit ein Abzug für latente Steuern von 15 % bzw. im Betrag von CHF 82'894.00 vorzunehmen.