122 ZGB entfällt aus einem anderen Grund, nämlich deshalb, weil dem Beklagten im Jahr 2006 sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben in bar ausbezahlt worden ist (BB 20). In diesen Fällen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht das konkrete Vorsorgebedürfnis der Ehegatten entscheidendes Kriterium für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung; vielmehr ist diesfalls der Teilungsgrundsatz massgebend, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB summenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB entsprechen darf (vgl. oben E. 5.1.2). Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten.