5.3 In einem zweiten Schritt ist der aus dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultierende Anspruch der Klägerin im Umfang von CHF 457'540.00 einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Zu beachten ist, dass vorliegend weder bei der Klägerin noch beim Beklagten bereits der Vorsorgefall eingetreten ist. Eine Teilung nach Art. 122 ZGB entfällt aus einem anderen Grund, nämlich deshalb, weil dem Beklagten im Jahr 2006 sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben in bar ausbezahlt worden ist (BB 20).