Freizügigkeitsguthabens per 23. Februar 2006 hat das voreheliche Vorsorgeguthaben des Beklagten von CHF 86'082.00 somit eine weitere Verzinsung von CHF 8'049.00 erfahren (CHF 86'082.00 x 0,017 x 5,5). Gesamthaft ist beim Beklagten somit von einem vorehelichen Vorsorgeguthaben von CHF 94'131.00 auszugehen, womit ein eheliches Guthaben von CHF 1'011'121.00 verbleibt. Indem die Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge miteinander verrechnet werden, resultiert nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung ein Anspruch seitens der Klägerin von rund CHF 457'540.00 ([CHF 1'011'121.00 ./. CHF 96'040.96] / 2).