_ per 29. September 2000 ist von einem Zins von CHF 37'823.00 auszugehen (vgl. http://www.berechnungsblaetter.ch/). Im Zeitpunkt der Überweisung des Vorsorgeguthabens des Beklagten auf das Freizügigkeitskonto bei der H.________ AG ist somit von einem vorehelichen Guthaben von insgesamt CHF 86'082.00 auszugehen. Wie hoch der effektiv erzielte Zins auf dem Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der H.________ vom 29. September 2000 bis zur Barauszahlung am 23. Februar 2006 war, lässt sich den Akten nicht direkt entnehmen.