Sei dies nicht der Fall, verlange er die Verzinsung des entsprechenden vorehelichen Guthabens (Beilage 117 S. 19). Da dem beklagtischen Begehren auf Berücksichtigung latenter Steuern nicht entsprochen wird (vgl. hinten E. 5.4), ist das vorehelich angesparte Vorsorgeguthaben des Beklagten von CHF 48'258.65 aufzuzinsen. Bis zur Überweisung des Vorsorgeguthabens von CHF 999'033.00 von der Personalfürsorgestiftung der Z.________AG auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ per 29. September 2000 ist von einem Zins von CHF 37'823.00 auszugehen (vgl. http://www.berechnungsblaetter.ch/).