Betreffend den Beklagten sind sich die Parteien einig, dass vom im Jahr 2006 ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von (rund) CHF 1'105'252.00 ein vorehelich erwirtschaftetes Vorsorgeguthaben von CHF 48'258.65 abzuziehen ist (BB 18). Der Beklagte verzichtet auf die Verzinsung des vorehelichen Guthabens von CHF 48'258.65, sofern seinem Antrag auf Abzug von latenten Steuern im Umfang von rund CHF 83'000.00 entsprochen wird. Sei dies nicht der Fall, verlange er die Verzinsung des entsprechenden vorehelichen Guthabens (Beilage 117 S. 19).