Gestützt auf Art. 124 ZGB ist somit eine angemessene Entschädigung festzusetzen. In einem ersten Schritt sind folglich die während der Ehe angeäuften Vorsorgeguthaben der Parteien zu eruieren. Auf Seiten der Klägerin stellen beide Parteien auf das per Ende 2011 vorhandene Freizügigkeitsguthaben von CHF 96'040.96 bei der T.________ (Konto-Nr. .________) ab, welches unbestrittenermassen eheliches Vorsorgeguthaben darstellt. Die Parteien haben als Stichtag somit den 31. Dezember 2011 gewählt, worauf vorliegend abzustellen ist. Das zu teilende Vorsorgeguthaben der Klägerin beträgt somit CHF 96'040.96.