5.2 Der Beklagte hat während seiner Tätigkeit für die Z.________AG ein Vorsorgeguthaben von CHF 999'033.00 geäufnet, welches am 29. September 2000 auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ (Konto-Nr. .________) überwiesen und zu einem Zins von 2,5 % weiter verzinst wurde (BB 17). Am 23. Februar 2006 erfolgte die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Beklagten von insgesamt CHF 1'105'252.30 (BB 20), womit der Fall eines "anderen Grundes" nach Art. 124 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, der eine Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 Abs. 1 ZGB verunmöglicht. Gestützt auf Art.