5.1.3 Das Gesetz äussert sich nicht zur Form der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. Sie kann entweder in Form eines Kapitals oder einer Rente ausgerichtet werden, wobei der Kapitalzahlung der Vorzug zu geben ist, da sich dadurch das Risiko ein es Ausfalls verringern lässt. Die Verpflichtung zu einer Kapitalzahlung hat weiter zur Folge, dass die Schuld beim Tod des verpflichteten Ehegatten nicht erlischt, sondern passiv vererblich wird (Gloor/Umbricht, a.a.O., Art. 124 ZGB N 10; Grütter/Summermatter, a.a.