Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht; Art. 124 ZGB verlangt – im Unterschied zur strikt hälftigen Teilung – die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Mit Bezug auf den zweiten Schritt hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung weiterentwickelt und festgehalten, dass es nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die Grundsätze von Art.