5.1.2 In einem zweiten Schritt kann die Entschädigung im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien festgesetzt werden. Die im zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung hat sich im Normalfall am gesetzgeberischen Konzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren, soweit dies möglich ist. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht;