Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben. Das Gericht hat daher in einem ersten Schritt die Höhe des Vorsorgeguthabens und damit hypothetisch den Betrag bei einer hälftigen Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB zu ermitteln (BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1; Rumo-Jungo, Berufliche Vorsorge bei Scheidung: alte Probleme und neue Perspektiven, in: Pichonnaz/Rumo-Jungo [Hrsg.], Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 5. Symposium zum Familienrecht 2009, Zürich 2010, S. 27 [zit. "Rumo-Jungo, Berufliche Vorsorge"];