5.1.1 Die Höhe der gemäss Art. 124 ZGB geschuldeten angemessenen Entschädigung bemisst sich nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen Fallumstände (BGE 133 III 401 E. 3.2; BGE 127 III 433 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.3). Die Entschädigung ist gemäss ständiger Rechtsprechung zweistufig festzusetzen: Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben.