5.1 Gemäss Art. 124 ZGB hat das Gericht eine angemessene Entschädigung festzusetzen, wenn während der Ehe erworbene Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr im Sinne von Art. 122 ZGB geteilt werden können. Eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB ist namentlich dann festzusetzen, wenn zwar ein Guthaben in der zweiten Säule aufgebaut wurde, dieses aber vor der Scheidung im Sinne einer Barauszahlung aus dem Vorsorge- Seite 33/69 system ausgeschieden ist (Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], a.a.O., Art. 124 ZGB N 3 und 40; BGE 132 V 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.4).