eine solche von CHF 480'476.00. Die Differenz von rund CHF 82'894.00 zwischen den Forderungen der Parteien resultiert daraus, dass der Beklagte von der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 Steuern von 15 % abzieht, welche auf der Freizügigkeitsleistung mutmasslich bezahlt werden müssten. Die Klägerin bestreitet den Abzug von Steuern im Umfang von CHF 82'894.00 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 mit der Begründung, diese seien nicht belegt, weshalb der Beklagte entsprechende Urkunden nachzureichen habe (Beilage 15 S. 55; Beilage 17 S. 22 ff.; Beilage 110 S. 159; Beilage 117 S. 18 f.; Beilage 150 S. 10 f.).