5. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die beidseitigen während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien hälftig zu teilen sind. Während der Beklagte bereit ist, der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung von CHF 397'582.30 zu bezahlen, fordert die Klägerin vom Beklagten basierend auf Art. 124 ZGB eine solche von CHF 480'476.00.