Wie vorstehend in E. 4.9.2 ausgeführt, fallen die Liegenschaften F.________ und O.________ vollständig ins Eigengut des Beklagten, womit der Beklagte zu verpflichten ist, das von der M.________Limited an beide Parteien gewährte Darlehen von CHF 14,1 Mio. sowie das Darlehen der L.________Limited an die Klägerin im Betrag von CHF 400'000.00 vollumfänglich zu übernehmen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, die M.________Limited und L.________Limited zu ersuchen, die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids vollständig aus diesen beiden Darlehenshaftungen zu entlassen.