Sofern aber das Gericht davon ausgehe, die Liegenschaften würden Errungenschaft bilden, so gäbe es auch keinen Grund, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus dem Eigendarlehen zuzuordnen. In diesem Fall seien die Eigendarlehen nach den allgemeinen Regeln, mithin je hälftig, auf die Parteien zu verteilen. Wie vorstehend in E. 4.9.2 ausgeführt, fallen die Liegenschaften F.___