Wie in vorstehender E. 4.1.6 ausgeführt, ist der Beklagte damit einverstanden, die Schuldpflicht der Klägerin von gesamthaft maximal CHF 15 Mio. gegenüber den von ihm beherrschten Unternehmungen zu übernehmen, mit der Begründung, die von den Gesellschaften gewährten Eigendarlehen seien vollständig in die Liegenschaften geflossen, welche in seinem Eigengut stünden. Sofern aber das Gericht davon ausgehe, die Liegenschaften würden Errungenschaft bilden, so gäbe es auch keinen Grund, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus dem Eigendarlehen zuzuordnen.