4.12 Schliesslich ist über die Übernahme der Darlehensschulden der Klägerin gegenüber der L.________Limited und der M.________Limited durch den Beklagten zu befinden. Wie in vorstehender E. 4.1.6 ausgeführt, ist der Beklagte damit einverstanden, die Schuldpflicht der Klägerin von gesamthaft maximal CHF 15 Mio. gegenüber den von ihm beherrschten Unternehmungen zu übernehmen, mit der Begründung, die von den Gesellschaften gewährten Eigendarlehen seien vollständig in die Liegenschaften geflossen, welche in seinem Eigengut stünden.