Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind ermessensweise dem Beklagten als heute bereits wirtschaftlichem Eigentümer aufzuerlegen. Schliesslich ist der Beklagte zu verpflichten, die H.________ zu ersuchen, die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück F.________ zu entlassen (vgl. KB 22).