4.10 Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Vorliegend steht somit jeder Partei die Hälfte von CHF 9'349.53, mithin CHF 4'675.00 zu. Aus Güterrecht stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten dementsprechend insgesamt CHF 44'675.00 zu (CHF 40'000.00 Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB + CHF 4'675.00 Vorschlagsbeteiligung). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 44'675.00 zu bezahlen.