der fragliche Vermögenswert angehört (Art. 209 Abs. 2 ZGB), im Zweifel aber die Errungenschaft (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.104). Die Ersatzforderung von CHF 40'000.00 resultiert aus der Investition von Errungenschaftsgeldern de r Klägerin in Einrichtungsgegenstände bzw. Möbel des Beklagten, welche gemäss vorstehender E. 4.9.6 der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen sind. Daraus folgt, dass die Ersatzforderung der Klägerin von CHF 40'000.00 nach Art. 206 Abs. 1 ZGB beim Beklagten als Errungenschaftsschuld zu qualifizieren ist.