4.9.7 Schliesslich sind auf Seiten des Beklagten dessen Schulden den Gütermassen Errungenschaft oder Eigengut zuzuweisen. Sowohl das Darlehen von CHF 7,05 Mio. bei der M.________Limited als auch die Hypothekarschuld bei der H.________ über CHF 2 Mio. stehen in direktem Zusammenhang mit den sich im Eigengut des Beklagten befindlichen Liegenschaften F.________ und O.________, weshalb diese Schulden gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB ebenfalls dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen sind. Auch die Ersatzforderung der Klägerin von CHF 40'000.00 nach Art.