209 Abs. 3 ZGB. In dieser Konstellation hätte die Klägerin die per 1. August 2009 vorhandenen Einrichtungsgegenstände des Beklagten detailliert aufführen und eine Schätzung derselben beantragen müssen, da sie hälftig an der Errungenschaft des Beklagten partizipiert. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan.