Denn geht man davon aus, dass der am 14. Juli 1998 und mithin vor dem Erbvorbezug erfolgte Kauf des Ferienhauses in Y.________ aus Errungenschaftsmitteln getätigt und der am 18. Oktober 2002 generierte Erlös von CHF 1,25 Mio. aus dessen Verkauf in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften investiert wurde (vgl. vorne E. 4.4.2.4), so fallen die Einrichtungsgegenstände als Ersatzanschaffung ebenfalls in die Errungenschaft des Beklagten. Sind aber – wie vorliegend – die Einrichtungsgegenstände des Beklagten seiner Errungenschaft zuzuordnen, so entfällt eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB.