von CHF 1,25 Mio. in Eigengutsmöbel des Beklagten investiert worden wäre, wobei zu beachten ist, dass Art. 209 Abs. 3 ZGB keine Nennwertgarantie vorsieht. Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin selber ausführt, die sich in den ehelichen Liegenschaften befindlichen Einrichtungsgegenstände seien der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen, zumal sie eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Beklagten geltend macht (Beilage 149 S. 32). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt sowie aus Art.