4.9.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Errungenschaft des Beklagten eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zusteht. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. in Eigengutsmöbel des Beklagten investiert worden wäre, wobei zu beachten ist, dass Art. 209 Abs. 3 ZGB keine Nennwertgarantie vorsieht.