229 Abs. 1 ZGB überhaupt noch berechtigt war, diese auf vom Beklagten im Juni 2015 edierten Unterlagen basierenden Vorbringen zu machen, kann letztlich offen gelassen werden, da der Anspruch ohnehin unbegründet ist. Wie vorne unter E. 4.7 festgehalten wurde, kann nach der Auflösung des Güterstandes – vorliegend also nach dem 1. August 2009 – weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite Errungenschaft entstehen, welche unter den Ehegatten zu teilen wäre; die Errungenschaft verändert sich nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand also nicht mehr.