4.9.5 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin erstmals geltend, der Beklagte habe sein Vermögen seit dem Stichtag vom 1. August 2009 bis heute um CHF 8 Mio. erhöhen können, womit ihr ein Anspruch von CHF 4 Mio. zustehe (vgl. vorne E. 4.1.5). Ob die Klägerin an der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZGB überhaupt noch berechtigt war, diese auf vom Beklagten im Juni 2015 edierten Unterlagen basierenden Vorbringen zu machen, kann letztlich offen gelassen werden, da der Anspruch ohnehin unbegründet ist.