In ihrer Replik hat die Klägerin diese im Jahr 2000 vorhandenen CHF 5 Mio. denn auch nicht den Vermögenswerten des Beklagten per Stichtag zugeordnet (Beilage 110 S. 40). Mithin vermag die Klägerin mit ihrem Verweis auf neun Jahre vor dem Stichtag vorhandenes Vermögen, Seite 30/69 dessen weiterer Verbleib bis zum 1. August 2009 ungeklärt ist, keinen güterrechtlichen Anspruch von CHF 2,5 Mio. abzuleiten.