KB 76 und 131; BB 53). Dass dieses Vermögen am Stichtag vom 1. August 2009 auf Seiten des Beklagten noch bestanden und Errungenschaft gebildet haben soll, vermag die Klägerin nicht zu beweisen, zumal sie in ihren Rechtschriften selber mehrfach ausführt, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt nicht aus Eigengut, sondern aus Vermögenserträgen auf dem Eigengut, mithin aus Errungenschaft finanziert hätten (Beilage 110 S. 108, 134 und 158). In ihrer Replik hat die Klägerin diese im Jahr 2000 vorhandenen CHF 5 Mio. denn auch nicht den Vermögenswerten des Beklagten per Stichtag zugeordnet (Beilage 110 S. 40).