Es ist nicht bestritten und ergibt sich auch aus der Steuererklärung aus dem Jahr 1999/2000, dass die Parteien im Jahr 2000 über ein Vermögen von rund CHF 105 Mio. verfügten, wovon CHF 100 Mio. auf den Erbvorbezug des Beklagten fielen. In den verbleibenden CHF 5 Mio. enthalten waren gemäss Steuererklärung 1999/2000 eine Eigentumswohnung sowie eine Bauparzelle in Y.________, welche am 18. Oktober 2002 bzw. 11. Mai 2004 veräussert worden und deren Verkaufserlöse zumindest teilweise in Einrichtungsgegenstände der Liegenschaften O.________ und F.________ investiert worden sind (vgl. vorne E. 4.4.2.4; KB 76 und 131;