Zu den CHF 5 Mio. habe auch ein Grundstück in AC.________ gehört, welches zu einem Drittel geerbt gewesen sei. Bis zum Stichtag seien die CHF 5 Mio. ohnehin bereits verbraucht worden, da die Klägerin ja selber ausführe, dass der Lebensunterhalt der Parteien primär aus Errungenschaft finanziert worden sei. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei zudem der Stichtag massgebend und nicht ein beliebiger früherer Zeitpunkt (Beilage 17 S. 6 und 20 f.; Beilage 117 S. 15 ff., 30 und 101).