4.9.4 Die Klägerin rechnet der Errungenschaft des Beklagten sodann (rund) CHF 5 Mio. zu, welche im Jahr 2000 vorhanden gewesen und nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht worden seien. Hiervon stehe ihr die Hälfte, mithin CHF 2,5 Mio. zu (vgl. vorne E. 4.1.5). Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem im Jahr 2000 und mithin vor dem Erbvorbezug vorhandenen Vermögen von rund CHF 5 Mio. um Errungenschaft gehandelt habe. Darin sei ein früherer Erbvorbezug des Beklagten von CHF 500'000.00 enthalten gewesen, welcher in eine Wohnung in Y.________ investiert worden sei. Zu den CHF 5 Mio. habe auch ein Grundstück in AC.