che Investitionen zu betrachten sind, für welche vermutungsweise Eigengutsmittel eingesetzt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.3). Somit fallen die Liegenschaften O.________ und F.________ ins Eigengut des Beklagten, wobei die Klägerin allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht zu beweisen vermag. 4.9.3 Sodann ist unbestritten, dass das Säule 3a-Guthaben des Beklagten (Fiscalife Nr. .________) bei der H.________ von CHF 49'349.53 in die Errungenschaft des Beklagten fällt (Beilage 110 S. 40 und 80; Beilage 150 S. 2 und 8 f.).