Die Klägerin geht zudem übereinstimmend mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Bundesgericht aufgestellte natürliche Vermutung, wonach längerfristige bzw. ausserordentliche Investitionen mit Eigengut finanziert werden, auch auf die vorliegenden familiären Verhältnisse Anwendung findet (Beilage 110 S. 158). Diese Vermutung führt vorliegend trotz der unbestrittenermassen aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse der Parteien dazu, dass Investitionen von rund CHF 24 Mio. in zwei Liegenschaften nicht als Aufwandposten des täglichen Bedarfs, sondern als ausserordentli-