Hauptverhandlung hat sie denn auch selber eingeräumt, dass ihr ein entsprechender Nachweis nicht gelungen sei (Beilage 149 S. 34). Die Klägerin geht zudem übereinstimmend mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Bundesgericht aufgestellte natürliche Vermutung, wonach längerfristige bzw. ausserordentliche Investitionen mit Eigengut finanziert werden, auch auf die vorliegenden familiären Verhältnisse Anwendung findet (Beilage 110 S. 158).