7 Mio. Eigengut = CHF 4,1 Mio. Errungenschaft) wurden mithin mehrheitlich aus dem Eigengut des Beklagten finanziert, weshalb die beiden Vermögenswerte vollständig ins Eigengut des Beklagten fallen (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 196 ZGB N 9). Allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB hat die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – nach Art. 8 ZGB zu beweisen, was ihr mit ihren unsubstantiierten Ausführungen zu allfälligen Investitionen von Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften nicht gelungen ist. An der Seite 29/69