Dass die Liegenschaften F.________ und O.________ ins Eigengut des Beklagten fallen würden, hat die Klägerin jedoch nie ausdrücklich anerkannt (vgl. insbesondere Beilage 149 S. 32). Übereinstimmend gehen die Parteien betreffend die Liegenschaften F.________ und O.________ von Gestehungskosten von total rund CHF 24 Mio. aus. Insbesondere die Investitionskosten bezüglich der Liegenschaft O.________ schätzen die Parteien auf CHF 11,1 Mio. und diejenigen für F.________ auf CHF 13 Mio. (Beilage 110 S. 34, 83, 88, 102 und 134; Beilage 117 S. 15 und 24).