An der Hauptverhandlung hat die Klägerin ausgeführt, es sei ihr nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr aus den L iegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Insbesondere habe sie nicht beweisen können, dass die im Jahr 2000 vorhandene Errungenschaft der Parteien von CHF 5 Mio. in die Liegenschaften geflossen sei (Beilage 149 S. 34). Aus diesem Grund verzichtete die Klägerin denn auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Liegenschaften. Dass die Liegenschaften F.______