4.9.2 Im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels war zwischen den Parteien strittig, ob die Liegenschaften F.________ und O.________ beim Beklagten dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen sind. Während die Klägerin den Standpunkt vertrat, die Lieg enschaften würden Bestandteil der Errungenschaft bilden, war der Beklagte der Ansicht, diese würden in sein Eigengut fallen. An der Hauptverhandlung hat die Klägerin ausgeführt, es sei ihr nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr aus den L iegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden.