Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten von P.________ davon auszugehen, dass der in die L.________Limited, M.________Li- mited und N.________Limited investierte Erbvorbezug des Beklagten teilweise verbraucht wurde und am Stichtag vom 1. August 2009 keine Erträge des Eigengutes im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, welche in die Errungenschaft fallen würden, vorhanden waren.